Ziel des Strafrechts ist es, Handlungen, die von einer Gesellschaft als verboten angesehen werden, zu bestrafen. Es hat also eine strafende und indirekt auch eine präventive Funktion. Das Strafrecht sieht für jede verbotene Handlung eine Strafe vor.
Getreu dem Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» sind nur jene rassendiskriminierenden Handlungen strafbar, die ausdrücklich im Strafgesetzbuch genannt werden.
Die Strafnorm gegen rassistische Diskriminierung gemäss Artikel 261bis des Strafgesetzbuchs trat am 1. Januar 1995 in Kraft, nachdem sie in der Volksabstimmung vom 25. September 1994 gutgeheissen worden war.Artikel 261bis des Strafgesetzbuchs bestimmt Folgendes:
Diskriminierung und Aufruf zu Hass Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1. Aufruf zu Hass oderDiskriminierung (Absatz 1)
Bsp. Aufruf, alle Angehörigen einer Gemeinschaft auszuschliessen.
2. Verbreitung von Ideologien (Absatz 2)
Bsp. Organisation von neonazistischen Benefizveranstaltungen.
3. Organisation oder Förderung von Propagandaaktionen oder Teilnahme daran (Absatz 3)
Bsp. Verteilen antisemitischer Bücher oder islamophober Traktate.
4. Herabsetzung oder Diskriminierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise (Absatz 4, 1. Teil)
Bsp. Jede Form rassistischer Beschimpfung.
5. Leugnung oder Verharmlosung von Völkermorden oder anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Absatz 4, 2. Teil)
Bsp. Verharmlosung der Zahl der Opfer, die in den Gaskammern umgebracht wurden; Leugnung des Völkermords an den Armeniern.
6. Verweigerung von Leistungen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (Absatz 5)
Bsp. Verweigerung des Zutritts zu einer Diskothek oder einem öffentlichen Schwimmbad; ein Barkeeper weigert sich aufgrund der Herkunft einer Person, dieser Alkohol auszuschenken.
Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus führt ein Verzeichnis aller Urteile in Zusammenhang mit Artikel 261bis StGB.
Ist es wichtig, wo die diskriminierende Handlung stattfindet?
Die diskriminierende Handlung muss öffentlich geschehen, denn der Gesetzgeber wollte die Privatsphäre von jeglicher Strafverfolgung wegen Rassendiskriminierung ausnehmen. Als privat anzusehen sind Äusserungen und Verhaltensweisen, wenn sie im engen Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Handlungen, die gemäss dieser Definition nicht in die Privatsphäre fallen, sind demnach öffentlich und strafbar.
Bsp. Rassistische Beschimpfungen in einem Bus oder Restaurant sind öffentlich, eine Aufforderung zu Diskriminierung unter Ehepartnern in deren Zuhause jedoch nicht.
Bsp. Die Verbreitung rassistischer Ideologien auf einer Facebook-Seite, in einem Blog oder in einem E-Mail-Versand ist eine öffentliche Handlung.