Aufruf zu Diskriminierung in sozialen Netzwerken und in den Medien

"Massenmedien"

Gemäss Artikel 261bis Abs. 1 StGB wird bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft.

Der Begriff «Massenmedien» umfasst alle Medien, mit denen sich ein breites Publikum erreichen und beeinflussen lässt. Die moderne Technologie bietet mehrere Kommunikationsmittel, die ihren Nutzern erlauben, sich zu äussern und ihre Meinung kundzutun und sich dabei an ein sehr grosses Publikum zu richten. Soist zum Beispiel die Publikation von Artikeln auf einer Website ein Kommunikationsmittel, das einem breiten Empfängerkreis zugänglich ist, weshalb von einer strafbaren öffentlichen Handlung im Sinne von Artikel 261bisStGB gesprochen werden kann.

Quelle: Bundesgerichtsentscheid 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015

 

Ein Aufruf zum Verbrennen von «muzz» ist eine Aufforderung zur Rassendiskriminierung

In einem Beschwerdeverfahren hob das Bundesgericht das Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts auf, wonach der auf Facebook aufgeschaltete Satz «J’organiseune Kristallnacht. Qui est partant pour aller bruler du muzz?» (Ich organisiere eine Kristallnacht. Wer kommt ein paar «Muzz» verbrennen?) und der Kommentar zu dieser Mitteilung «J’ai mon P226 qui va bientôt arriver + lecalibre 12» (Bald kommt mein P226 + die 12-Kaliber) in den Anwendungsbereich von Artikel 261bis Abs. 1 StGB falle. Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die Definition des Wortes «muzz» aus dem Internetwörterbuch Wiktionnaire, das von jeder beliebigen Person geändert werden kann, nicht als offenkundige Tatsache angesehen werden dürfe. Die Definition könne indes als gewöhnliches Beweismittel dienen. Der Bezug auf die Kristallnacht reiche für den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Artikel 261bis Abs. 1 StGB nicht aus.

Quelle: Urteil 6B_986/2016 der Strafrechtlichen Abteilung vom 20. September 2017

Im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil argumentierte der Waadtländer Strafappellationshof, dass das Wiki-Wörterbuch zwar keine offizielle Quelle sei, dass der Ausdruck «muzz» jedoch unbestritten eine Variation des Wortes «musulman» darstelle. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass sich «muzz» auf einanderes Wort oder einen anderen Ausdruck beziehen könnte. Die Nachricht, in welcher der Ausdruck «muzz», der die muslimische Gemeinschaft als Ganzes meint, mit der Kristallnacht in Beziehung gebracht wird, könne Hass auf eine Personengruppe wegen deren religiöser Zugehörigkeit auslösen. Konkret spiele die Nachricht auf die Muslime an, die durch Artikel 261bis StGB geschütztsind.

Quelle: Urteil des Strafappellationshofs des Waadtländer Kantonsgerichts vom 5. Dezember2017

In einem zweiten Beschwerdeverfahren bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Strafappellationshofs des Waadtländer Kantonsgerichts vom 5. Dezember2017. Insbesondere betonte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer,angetrieben von Gefühlen des Hasses, mit der Verwendung des Ausdrucks «muzz» und dem zusätzlichen Bezug auf die «Kristallnacht» im heiklen Kontext der Attentate vom 7. Januar 2015 zumindest dazu beigetragen habe, die Verbindung von Muslimen mit islamistischen Terroristen zu bestätigen. So hätten sich für die durchschnittlichen Leser – in diesem Fall die Hunderte von Personen, die den strittigen Facebook-Status lesen konnten – sowohl das Wort «muzz» wie auch das historische Ereignis der «Kristallnacht», die der Beschwerdeführer zu wiederholen vorschlug, unterschiedslos auf die Religionsgemeinschaft der Muslime als Gesamtheit bezogen. Der kantonale Gerichtshof vertrat zudem die Ansicht, dass die Tatsache, dass der strittige Facebook-Status wenige Stunden nach dem Attentat auf die Redaktion von CharlieHebdo am Morgen des 7. Januar 2015 aufgeschaltet worden war, keine andere Interpretation zulasse. Der Aufruf zum Verbrennen von ein paar «muzz» sei nicht mehrdeutig, sondern stelle klar einen Aufruf zu Hass oder zur Diskriminierungeiner religiösen Gruppe, in diesem Fall der Muslime, dar. Indem er einige Stunden später hinzugefügt habe, dass sein «P226» und seine «12-Kaliber» baldeintreffen würden, habe der Beschwerdeführer die Aggressivität seiner Aussagenund die Gewalt der vorgeschlagenen Taten nur bestätigt (Erw. 3.2).

Quelle: Urteil 6B_267/2018 der Strafrechtlichen Abteilung vom 17. September 2018

Sendung von Swissinfo.ch vom 12. April 2018 mit dem Titel «Le racisme en Suisse est-il en augmentation?» (Nimmt Rassismus in der Schweiz zu?)

 

Kommunikationsmitteln

Die in den angegebenen Kommunikationsmitteln publizierten folgenden Äusserungen wurden als öffentlicher Aufruf zur Rassendiskriminierung im Sinne von Artikel 261bis Abs. 1 StGB beurteilt:

 

Facebook

Rassistische Äusserungen gegen muslimische oder jüdische Gemeinschaften auf einer Facebook-Seite BG 6B_986/2016 vom 20. September 2017 (oder kantonale Entscheide 2015-047N und 2015-046N)

 

Internetseite

  • Rassistische Äusserungen gegen syrische Flüchtlinge in der Kommentarspalte eines Artikels auf einer Website (2015-039N).
  • Antisemitische Äusserungen auf der Website einer rechtsextremen Organisation (2009-027N).
  • Artikel auf einer Website, in dem der Wahrheitsgehalt von Anne Franks Tagebuch in Frage gestellt wird (2010-024N).
  • Artikel ineinem Blog, in denen der Holocaust geleugnet wird (2015-049N).
 

Internetplattform

Verächtliche und diskriminierende Äusserungen gegen jüdische und muslimische Gemeinschaften und Dunkelhäutigeund Fotos, auf denen vor dem Hintergrund eines Hakenkreuzes der Hitlergruss gemacht wird, gepostet auf einer Internetplattform (2014-007N).

 

Youtube

Rassistische Kommentare von Nutzerinnen und Nutzern auf Youtube. Diese Kommentare sind für eine unüberschaubare Zahl von Nutzer_innen sichtbar (2013-013N).

 

Computer und MP3-Player

Download und Teilen von rechtsextremen Liedern vom bzw. im Internet (2007-020N).

 

Handy

Massen-SMS, in dem zu Hass gegen eine Volksgruppe aufgerufen wird (2006-007N).

 

Tweet

Tweet mit islamophobem Inhalt (Quelle:Bundesgerichtsentscheid 6B_627/2015 vom 4. November 2015).

 

E-mail

Versand einer E-Mail mit rassistischen Äusserungen gegen jüdische Gemeinschaften an über 50 Personen mit dem bewussten Ziel, die eigene Ideologie zu verbreiten (2014-013N).

 

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Montag bis Freitag von 8:30 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr.

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